Bestimmungen zum unterrichtlichen Einsatz des CAS
- Der Einsatz von Computer-Algebra-Systeme (CAS) im Unterricht ist zulässig.
- Über einen zeitweiligen Einsatz entscheidet die Lehrkraft.
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durchgängiger CAS-Unterricht
- Die ständige Nutzung von CAS-Rechnern anstelle von wissenschaftlichen Taschenrechnern setzt entsprechende Schul- und Fachkonferenzbeschlüsse voraus.
- Ein derartiger Beschluss gilt dann jeweils für alle Schülerinnen und Schüler der Mathematiklerngruppe oder der Jahrgangsstufe.
- Die Lehrkraft muss eine angemessene Einführung in die Bedienung des CAS sicherstellen.
- Auf den Aufbau von Grundvorstellungen zu Berechnungen sowie auf das Bewahren von Fertigkeiten im hilfsmittelfreien Rechnen mit einfachen Zahlen ist in besonderem Maße Wert zu legen
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Sek. I
- Bei Leistungsnachweisen sind in der Sek. I die Vorgaben für den CAS-Einsatz in der schriftlichen Abiturprüfung sinngemäß zu beachten.
- Im Hinblick auf die zentralen Abschlussprüfungen ist in der Sek. I zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler zusätzlich über ausreichende Fertigkeiten im Umgang mit dem wissenschaftlichen Taschenrechner verfügen, da im MSA eine CAS-Nutzung nicht zulässig ist.
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Sek. II
- In der Oberstufe ist mit diesem Beschluss die für alle Lernenden verbindliche Entscheidung verbunden, im Abitur speziell für CAS entwickelte Prüfungsaufgaben zu bearbeiten.
- Über die Entscheidung für durchgängigen CAS-Unterricht ist die Fachaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium zu informieren, spätestens bis zum Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase.
- Die parallele Verwendung des WTR und des CAS als Hilfsmittel ist im Abitur unzulässig.
- Bei Klassenarbeiten in der Sek. II sind die Vorgaben für den CAS-Einsatz in der schriftlichen Abiturprüfung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
- In Klausuren und in der Abiturprüfung müssen angemessene technische Vorkehrungen gegen Täuschungsversuche mit Hilfe der Technologie getroffen werden ("Klausurmodus").
siehe: Fachanforderungen Mathematik, Seite 16 (Sek. I) sowie Seite 50 (Sek. II).