FÖS Hören

Allgemeine Hinweise

Hinweise zur Unterstützung und Organisation für Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung finden Sie in der folgenden Infobroschüre vom Landesförderzentrum Hören und Kommunikation, Schleswig:

Hörgeschädigte Kinder und Jugendliche. Informationen für Eltern und Lehrkräfte

Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu den jeweiligen Beratungs- und (für die Schülerinnen und Schüler der Schule Schleswig) Klassenlehrkräften sowie Abteilungsleitungen des Landesförderzentrums Hören und Kommunikation, Schleswig aufnehmen.

Nutzung technischer Hilfsmittel

Sollten Sie zu Hause oder bei Wiederaufnahme im Unterricht eine Übertragungsanlage oder eine Dynamic Soundfield Anlage nutzen, finden Sie hier Hinweise für die fachgerechte Anwendung von Hygienemaßnahmen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie nur Desinfektionsmittel verwenden, die von den jeweiligen Firmen genannt werden, da sonst die Garantie verfällt. Die Mikrofone dürfen nicht direkt eingesprüht werden, sondern müssen mit einem eingesprühten Lappen gereinigt werden. Auch sollten die Handmikrofone aktuell nicht weitergereicht werden, sondern an einem festen Punkt stehen. Ggf. können weitere Handmikrofone geleast werden.
Nehmen Sie für weitere Informationen bitte auch Kontakt zu Ihren Hörgeräteakustikern etc. auf!

Hinweise der Firma Wagenknecht: Höranlagenumgang und Anlage

Hinweise zur Maskenpflicht

Seit dem 29.04.2020 gilt die Maskenpflicht in Schleswig-Holstein. Unabhängig von der Notwendigkeit der Maskenpflicht ist eine Sensibilisierung der Auswirkungen dieser für Menschen mit einer Hörschädigung wichtig. Diese sind zum Beispiel in der Kommunikation auf das Mundbild angewiesen, weil die beim Sprechen sichtbaren Bewegungen (Sprechbewegungen) eine gewisse Möglichkeit bieten, die auditiven Einschränkungen teilweise zu kompensieren. Das verdeckte Mundbild kann das Verstehen stark einschränken oder sogar unmöglich machen.
Da durch die Masken ein großer Teil des Gesichts abgedeckt wird, besteht außerdem die Schwierigkeit, dass Mimik kaum noch gedeutet werden kann. Besonders Kinder, die über weniger Erfahrungen verfügen als Erwachsen, können schlecht deuten, ob sie der Mensch hinter der Maske anlächelt oder fragend guckt.
Beachten Sie bitte, dass hörgeschädigte Kinder Sprache unter diesen Bedingungen schlechter verstehen. Dass sie Aufgaben, Aufträge, Fragen, Ansagen usw. anders umsetzen, als Sie es gesagt haben, weil sie es anders interpretiert haben. Achten Sie darauf, das Verstehen durch gezielte Nachfragen, Wiederholungen z. B. von Schülerbeiträgen und Visualisierungen abzusichern.

Im Internet finden sich viele Anleitungen für die Herstellung eines Mundschutzes mit sichtbarer Mundpartie oder auch von Visieren. Dem Beschlagen durch die Atemluft kann durch das Einreiben mit Spülmittel etwas entgegengewirkt werden.

In der Ersatzverkündigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April steht unter § 3 Ausnahmen:

„Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind: (…)

  1. Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.“

Hierbei ist jedoch vor allem zu beachten, dass für Hörgeschädigte nicht das eigene Mundbild, sondern das Mundbild der Kommunikationspartner entscheidend ist!

Stellungnahme des Deutschen Gehörlosen-Bundes e. V.

Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS)

Auf diesen Internetseiten finden Sie wichtige Informationen zur Corona-Krise in der Deutschen Gebärdensprache:

Informationen der Bundesregierung

Informationen durch das Bundesgesundheitsministerium

Informationen durch den Deutschen Gehörlosen-Bund e. V.

Informationen des Gehörlosen-Verbands Schleswig-Holstein

NDR-Beiträge in Gebärdensprache

RND-Bericht zur Maskenpflicht