Informationspflichten der Schulen bei Krankheiten
Gemäß § 34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an bestimmten Infektionskrankheiten (u.a. Scharlach, Impetigo contagiosa oder sonstigen S.-pyogenes-Infektionen) erkrankt oder dessen verdächtig sind. Die spezifischen Infektionskrankheiten sind in § 34 Abs. 1, 2 und 3 aufgelistet. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist (sog. Arztmeldung).
Weiterhin heißt es in § 34 Abs. 8: „Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.“
Zusätzliche Verpflichtungen für die Schulleitungen bestehen zumindest aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht.
Wenn dem zuständigen Gesundheitsamt eine Meldung vorliegt und es eine Bekanntgabe gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung angeordnet hat, kann es die Erfüllung der Anordnung überprüfen.
In Deutschland besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht gemäß IfSG §6 und §7 für Scharlach und Streptokokken, lediglich die oben genannte Pflicht bei Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche länderspezifische Regelung für Schleswig-Holstein bestehen nicht.
Quelle: Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein