Kinderschutz in Schule
Schulen sind Bildungs- und Erziehungsorte und somit Lebensräume. Sie dienen der persönlichen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Damit sind sie zugleich aber auch wichtige Institutionen zur Umsetzung des gesetzlich verankerten Kinderschutzauftrages.
Kinderrechte
Kinder und Jugendliche müssen zu jeder Zeit und an jedem Ort vor körperlicher und psychischer Gewalt geschützt werden. Daher braucht es verbindliche Kinderrechte. Eine Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz in Deutschland würde die Kinder und Jugendlichen in ihren Rechten stärken und die Sichtbarkeit der Kinderrechte erhöhen. Formuliert sind sie aktuell in internationalen Übereinkommen wie der UN-Kinderrechtskonvention, die seit vielen Jahren in Deutschland gesetzlich verankert ist. Sie soll Kinder und Jugendliche in ihren Rechten schützen, ihre psychosoziale Entwicklung fördern und sie an gesellschaftlichen Entwicklungen und Entscheidungen beteiligen. Die Kinderrechte stehen auf drei Säulen:
- Schutzrechte: vor Gewaltanwendung, Misshandlungen und Verwahrlosung (Art. 19), Schutz der Privatsphäre und Ehre (Art. 16), Achtung der Kinderrechte und Diskriminierungsverbot (Art. 2).
- Förderrechte: Recht auf Bildung, Schule und Berufsbildung (Art. 28), Gesundheitsvorsorge (Art. 24), Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben (Art. 31).
- Beteiligungsrechte: Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 13), Zugang zu den Medien (Art. 17), Berücksichtigung des Kindeswillens (Art. 12).
Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn "das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet (...) und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden". Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist die Schule verpflichtet, nach dem Bundeskinderschutzgesetz / KKG § 4 und dem Kinder- und Jugendhilferecht / SGB VIII a und VIII b zu handeln.
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Kindeswohlgefährdung und Mobbing/Cybermobbing 0431 5403-276 heike.teske@iqsh.landsh.de